Satzung
Präambel
Das Schicksal der rumänischen Kinder, die ohne den Schutz ihrer Familien aufwachsen müssen, hat auch uns seinerzeit so tief erschüttert, dass wir uns in vielfältiger Weise persönlich mit ihnen verbunden haben. Seit 1990 haben wir die Situation in Fagaras/Rumänien praktisch kennen gelernt, Hilfe geleistet, Freundschaften geschlossen.
Um den Kindern wirkungsvoller helfen zu können, haben wir unsere individuellen Bemühungen gebündelt und einen Verein gegründet.
Inzwischen helfen wir auch notleidenden Kindern in Familien und sehen die Notwendigkeit, Jugendliche in schwierigen Lebenslagen über das 18te Lebensjahr hinaus zu begleiten.
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Der Verein führt den Namen Copilul. Der Sitz des Vereins ist Ahrensburg.
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Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung elternloser Kinder, allein erziehender Elternteile und sozial schwacher kinderreicher Familien und Institutionen, die sich um notleidende Kinder in Fágáras/Rumänien, kümmern.
Der erweiterte Vorstand kann beschließen, in Einzelfällen auch Jugendliche, die in besonderen Lebenslagen sind, über das 18te, längstens bis zum 27ten Lebensjahr, zu unterstützen.
Die Satzungszwecke sollen insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder und das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht werden.
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Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand hat über den Antrag zu beschließen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
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Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe ihrer Einschätzung anheim gegeben ist.
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird von dem Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen mindestens 20 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Vorsitzenden des Vorstands und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sie hat insbesondere die Jahresrechnung zu genehmigen, den Haushalt zu beschließen, zwei Kassenprüfer und den Vorstand zu wählen, und dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Diese beiden Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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Der Vorstand hat unverzüglich nach Abschuss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung aufzustellen. Der Jahresabschuss ist zusammen mit dem Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an agape e.V. Lockhausen, Leopoldshöher Str. 5, 32107 Bad Salzuflen.
Die Begünstigten haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Ahrensburg.
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Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt für Körperschaften oder von sonstigen Behörden verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
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Die Satzung trat am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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Die Mitglieder des Vorstands haften für ihre im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben getroffenen Entscheidungen und deren Durchführung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, sowie gegenüber Dritten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.